Aktuelle Themen und Informationen
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Jahresrundschreiben 2018/2019
Das neue Transparenzregister
Ordnungsgemäße Kassenführung
Alle baren Geschäftsvorgänge eines Unternehmens sollen grundsätzlich über die Kasse abgewickelt und täglich in einem Kassenbuch aufgezeichnet werden. Der Gesetzgeber verschärft in mehreren Schritten die Anforderungen an die Kassenführung. Beraten Sie Ihre betroffenen Mandanten schon heute zu dem Thema um Hinzuschätzungen im Unternehmen und Ihre Haftungsrisiken zu vermeiden.
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Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist verkündet: Was gilt ab wann?
Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist mit seiner Veröffentlichung im BGBl vom 22.7.2016 verkündet worden (BGBl I 2016 v. 22.7.2016, S. 1679 ff.). Für die Praxis stellt sich nun die Frage: Ab wann ist mit welchen Neuerungen zu rechnen? Mit einer tabellarischen Übersicht unterstützt der DStV die Praxis. Er veranschaulicht in dem Kurzüberblick zu ausgewählten Themenbereichen, wann welche Änderung gilt.
REGISTRIERKASSEN
2019 endet schon wieder die nächste Übergangsfrist
Wohl dem, der seine Registrierkasse erst Ende 2016 auf die Vorgaben von 2010 umstellen wollte: Die Bundesregierung hat schon wieder neue Anforderungen formuliert, diesmal zur Manipulationssicherheit. Mit dem Steuerberater sollte jetzt eine neue Zukunftslösung gesucht werden.
Bargeschaefte Betriebspruefung Umsatzsteuer Elektronische Kasse SteuerhinterziehungNun ist es also passiert. Das Bundeskabinett hat tatsächlich beschlossen, was sich bereits im Frühjahr abzeichnete und hier schon mal kurz dargestellt wurde, ausdrücklich als „kein Aprilscherz“ gekennzeichnet: Die Regeln für den Einsatz von Registrierkassen werden schon wieder geändert, obwohl die Übergangsfrist für die alte neue Vorgabe erst Ende dieses Jahres ausläuft. 2010 hatte das Bundesfinanzministerium im Schreiben zur „Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften“ genau festgelegt, welche technischen Voraussetzungen elektronische Kassensysteme künftig erfüllen müssen – unter anderem, um eine Speicherung der Daten in unveränderbarer und maschinell auswertbarer Form sicherzustellen. Allerdings war nur die Rede von Dokumentation und Aufbewahrung, nicht von technischer Manipulationssicherheit. Als Ende der Übergangsfrist wurde damals der 31. Dezember 2016 bestimmt. Unternehmer Claus Böbel hatte diese staatlich verordnete Investition in neue Hard- und Software hier im Blog bereits scharf kritisiert.
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Mindestlohn soll auf 8,84 Euro steigen
Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.06.2016
Der gesetzliche Mindestlohn soll zum 1. Januar 2017 von brutto 8,50 Euro je Stunde auf 8,84 Euro steigen. Das hat die Mindestlohn-Kommission der Bundesregierung vorgeschlagen.
"Die Mindestlohn-Kommission hat einstimmig beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 1. Januar 2017 auf 8,84 Euro brutto je Zeitstunde festzulegen", sagte der Vorsitzende der Mindestlohn-Kommission, Jan Zilius. Er stellte den ersten Beschluss und den Bericht der Kommission in Berlin vor. Die Kommission habe damit eine sehr verantwortungsvolle Entscheidung getroffen. Die Sozialpartner wären gemeinsam zu diesem Beschluss gekommen und würden damit dem Auftrag nach dem Gesetz gerecht, so Zilius.
Die Mindestlohn-Kommission hat sich bei ihrer Entscheidung am Tarifindex des Statistischen Bundesamtes orientiert. Der Index berücksichtigt, welche Tariferhöhungen von Januar 2015 bis einschließlich Juni 2016 erstmals gezahlt werden. Maßstab dabei sind die tariflichen Stundenlöhne (ohne Sonderzahlungen) und deren monatliche Entwicklung. Laut Statistischem Bundesamt entspricht die Entwicklung der Tarifverdienste in diesem Zeitraum 4,0 Prozent. Dabei ist die Tariferhöhung für den öffentlichen Dienst ab 1. März 2016 eingerechnet. Dieser wird bei der nächsten Anpassung im Jahr 2018 ausgeklammert, um ihn nicht doppelt anzurechnen. Deshalb stellt die Mindestlohn-Kommission für die nächste Entscheidung in 2018 - gültig ab 1. Januar 2019 - einen Tarifindex von 3,2 Prozent fest.
Bescheinigungen elektronisch annehmen (BEA)
BEA ist die Abkürzung für Bescheinigungen elektronisch annehmen. Anstelle der Bescheinigungen in Papierform können Sie Arbeitsbescheinigungen und Bescheinigungen über Nebeneinkünfte direkt elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit (BA) übermitteln.
Welche Vorteile haben Sie durch BEA?
Sie gewinnen Zeit und Geld
Durch die automatische Datenübernahme sparen Sie Zeit. Sie müssen die übernommenen Daten lediglich überprüfen. Laut einer vom Statstischen Bundesamt erhobenen Studie reduzieren sich die Kosten für eine Nebeneinkommensbescheinigung z.B. um 10,38 Euro pro Bescheinigung.
Weniger Nachfragen
Durch die elektronische Übermittlung kommunizieren Sie direkt mit der BA. Dadurch haben Sie unmittelbar Kenntnis vom aktuellen Stand und dem Inhalt der elektronischen Bescheinigung.
Weniger Fehler
Das manuelle Eintippen von Daten entfällt. Dadurch wird das Risiko falscher Eintragungen wie z.B. Zahlendreher erheblich verringert.
Bundesregierung beschließt Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts
BMF, Pressemitteilung vom 08.07.2015
Das Bundeskabinett hat am 8. Juli 2015 den Gesetzentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschlossen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 (Az. 1 BvL 21/12) die bestehenden Verschonungsregelungen für betriebliches Vermögen zwar grundsätzlich für geeignet und erforderlich gehalten, um Unternehmen in ihrem Bestand zu sichern und Arbeitsplätze zu erhalten. Das Gericht hielt die Ausgestaltung der Verschonungsregelungen jedoch teilweise mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes für unvereinbar.
Der Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble:
"Wir setzen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts exakt um. Unser Gesetzentwurf stellt die Verschonung von Unternehmen von der Erbschaftsteuer auf eine verfassungsfeste Grundlage. Damit sichern wir langfristig Arbeitsplätze und stärken die Kultur der Familienunternehmen in Deutschland."
Die tabellarische Übersicht der Neuregelungen gemäß Gesetzentwurf vom 08.07.2015 finden Sie auf der Homepage des BMF.
Bundesrat stimmt Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung von Familienleistungen zu
Entlastung für Steuerzahler: Familienleistungs-Paket beschlossen
Bundesregierung, Pressemitteilung vom 18.06.2015
Der Bundestag hat das Familienleistungs-Paket beschlossen. Demnach steigen der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag an. Neben den höheren Steuerfreibeträgen für Erwachsene und Kinder werden die Einkommensteuertarife angepasst. Auch das entlastet den Steuerzahler.
Zum 1. Januar 2016 soll der Einkommensteuertarif um 1,48 Prozent "nach rechts" verschoben werden. Dadurch wird die vom Bundesfinanzminister erwartete Inflationsrate 2014 und 2015 ausgeglichen. Das heißt konkret: Bürgerinnen und Bürger werden ab 2016 jährlich um 1,5 Milliarden Euro entlastet. So werden auch "heimliche Steuererhöhungen" im Zuge der Kalten Progression eingedämmt.
Mehr Netto vom Brutto
Der Grundfreibetrag für Erwachsene steigt in zwei Schritten von 8.354 auf 8.652 Euro. Durch diese Anpassung greifen steigende Steuersätze des progressiven Einkommensteuertarifs erst bei etwas höherem Einkommen. Damit bleibt etwas mehr Netto vom Brutto. Der Abbau der Kalten Progression ist möglich, weil die geschätzten Steuereinnahmen den nötigen Spielraum bieten.
Nach aktuellen Prognosen rechnet der Bund in diesem Jahr mit Steuereinnahmen von 280,3 Milliarden Euro. Das sind exakt 6,3 Milliarden Euro mehr als bei der Steuerschätzung im November. Bis 2019 summieren sich die zusätzlichen Einnahmen auf mehr als 38 Milliarden Euro. Grund dafür ist die gute wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland.
Entlastung für Familien und Geringverdiener
Der steuerliche Kinderfreibetrag beträgt aktuell 7.008 Euro. Ab Juli 2015 wird er um 144 Euro je Kind erhöht sowie 2016 um weitere 96 Euro auf 7.248 Euro. Der Kinderzuschlag für Geringverdiener wird zum Juli kommenden Jahres um 20 Euro auf bis zu 160 Euro pro Monat steigen.
Entlastung für Alleinerziehende
Auch Alleinerziehende werden stärker unterstützt. Der Entlastungsbetrag wird angehoben und steigt rückwirkend für 2015 auf 1.608 Euro im Jahr bei einem Kind. Das sind 300 Euro mehr als bisher. Für jedes weitere Kind gibt es zusätzlich 240 Euro. Ab 2016 steigt der Freibetrag für Alleinerziehende mit einem Kind dann nochmals um 300 Euro - auf insgesamt 1.908 Euro im Jahr. Alleinerziehende mit zwei Kindern werden dann mit 2.148 Euro pro Jahr entlastet.
Der Entlastungsbetrag trägt der besonderen Lebenssituation und der daraus resultierenden Mehrbelastung für Alleinerziehende Rechnung.
Keine zwei häuslichen Arbeitszimmer steuerlich absetzbar
FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 20.04.2015 zum Urteil 2 K 1595/13 vom 25.02.2015 (nrkr)
Mit Urteil vom 25. Februar 2015 (Az. 2 K 1595/13) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger - auch wenn er aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen hat - keine zwei Arbeitszimmer geltend machen kann. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof - BFH - zugelassen.
Minijobber und Mindestlohn
Bereits seit über 10 Jahren sind Sie als Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, mit allen Arbeitnehmern schriftliche Arbeitsverträge zu fassen. Dies gilt insbesondere auch für sogenannte "Minijob-Arbeitsverhältnisse".
Diese Formalie erhält, insbesondere vor dem Hintergrund der strengen forma-listischen Aufzeichnungspflichten für Minijob-Arbeitsverhältnisse ab dem 1. Januar 2015, die für alle Beschäftigungsverhältnisse aller Branchen gilt, erhebliche Bedeutung.
Um die Minijob-Regelung (monatliches Gehalt bis max. 450,00 Euro) sozial-versicherungsfrei anwenden zu können, ist es zukünftig Voraussetzung, dass der als Minijob-Beschäftigte Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ihre geleisteten Arbeits-stunden sowie Beginn, Pause und Ende der Arbeitszeit täglich aufzeichnet.
Bitte vereinbaren Sie mit Ihren Minijobbern unbedingt schriftliche Verträge.
Hierzu ist aus unserer Sicht folgende sozialversicherungsrechtliche Besonderheit aufzugreifen:
Sofern Sie ein Festgehalt vereinbaren, z.B. 400,00 Euro, sind Ihre Mitarbeiter trotzdem verpflichtet, die Stunden aufzuzeichnen. In diesen Fällen ist es von erheblicher Bedeutung, dass die Stundenaufzeichnungen die geleisteten und auf-gezeichneten Arbeitsstunden dem gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde entsprechen.
Bei z.B. 400,00 Euro monatlicher Fest-Gehaltsregelung darf der Minijobber nicht mehr als 47 Stunden arbeiten, ansonsten ist der Mindestlohn unterschritten. Arbeitet in diesem Fall der Minijobber mehr als 47 Stunden in einem Monat, kann dieser Verstoß gegen das Mindestlohngesetz nur dadurch vermieden werden, dass mit dem Arbeitnehmer eine schriftliche Vereinbarung zur Führung eines Arbeitszeitkontos getroffen wird und dieses Konto regelmäßig geführt wird (vgl. hierzu auch § 2 Abs. 2 des MiLoG).
Alternativ kann in dem Minijob-Arbeitsverhältnis von Anfang an ein sogenannter Stundenlohn vereinbart werden. Diese grundsätzlich einfachere Alternative bedeutet im Ergebnis, dass Sie uns dann zur Erledigung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen monatlich für jeden Minijobber die Stunden mitteilen müssen, weil sich demzufolge sein Gehalt monatlich ändert, bis max. 450,00 Euro.
Aufwendungen für die Betreuung eines Haustieres sind steuerbegünstigt
FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 12.02.2015 zum Urteil 15 K 1779/14 vom 04.02.2015 Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 4. Februar 2015 (Az. 15 K 1779/14 E) Tierbetreuungskosten als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt und damit der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen.
Steuerliche Behandlung der Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 - S-2360 / 12 / 10002 vom 20.01.2015 Der BFH hat mit Urteilen vom 18. Oktober 2012 - VI R 64/11 - BStBl II, S. ... und vom 10. April 2014 - VI R 62/11 - BStBl II, S. ... seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung der Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, weiterentwickelt und konkretisiert.
Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit und bei befristeter Beschäftigung
BFH, Pressemitteilung Nr. 5/15 vom 21.01.2015 zum Urteil VI R 21/14 vom 06.11.2014 Mit Urteil vom 6. November 2014 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) - zum bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 geltenden steuerlichen Reisekostenrecht - entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht allein deshalb ohne regelmäßige Arbeitsstätte tätig ist, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist und deshalb für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht die tatsächlichen Kosten, sondern nur die Entfernungspauschale geltend machen kann.
Kosten des Scheidungsprozesses weiterhin als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
FG Münster, Pressemitteilung vom 10.12.2014 zum Urteil 4 K 1829/14 vom 21.11.2014
Mit am 10.12.2014 veröffentlichtem Urteil vom 21. November 2014 (Az. 4 K 1829/14 E) hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Scheidungsprozesskosten auch nach der ab dem Jahr 2013 geltenden gesetzlichen Neuregelung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Flächendeckender Mindestlohn ab dem 01.01.2015
Zum 01. Januar 2015 wird erstmalig deutschlandweit ein flächendeckender Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingeführt.
Für Arbeitgeber sind mit der einführung des Mindestlohn einige weitere Neuerungen besonders im Bereich der Aufzeichnungspflicht hinzugekommen.
Informieren Sie sich hier schnell und kompakt über die Änderungen
Lohn in den besten Händen -
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Bei der Lohnabrechnung ändern sich häufig Gesetze. Und immer mehr gewohnte Abläufe werden auf neue digitale Prozesse umgestellt. Zum Beispiel existiert die Lohnsteuerkarte seit 2013 auch digital und ab 2014 ausschließlich.
Solche ständigen Änderungen machen die Lohnabrechnung zwar nicht gerade einfach, doch mit Ihrem steuerlichen Berater haben Sie einen kompetenten Partner an Ihrer Seite, der Sie zuverlässig berät.
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Inhaltlich verantwortlich i.S.d. §§55 II RStV:
Steuerberater Björn Menne
Hausmannstraße 24
34123 Kassel